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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Karatay GmbH · Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Karatay GmbH, Wiesbaden (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Verträge über Handwerksleistungen, Planungsleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (Verbraucher gemäß § 13 BGB, Unternehmer gemäß § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen) geschlossen werden.

(2) Für Unternehmer gilt ergänzend: Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Im kaufmännischen Bereich (B2B) und bei Aufträgen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts finden diese AGB in Verbindung mit der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotsfrist beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum, sofern keine andere Frist angegeben ist.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet, unverbindlich. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 15 % wird der Auftraggeber unverzüglich informiert (§ 650c BGB).

(5) Dem Auftraggeber vorgelegte Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und technische Beschreibungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und führen zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Ausführungszeit.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und hierfür Teilrechnungen zu stellen.

(3) Werden bei der Leistungsausführung unvorhergesehene Leistungen notwendig, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind (Nachtragsleistungen), wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert. Solche Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Einheitspreisen berechnet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Leistung persönlich zu erbringen ist. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

(5) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN-Normen, EN-Normen und gesetzlichen Anforderungen (insbesondere TRGI, DVGW-Regelwerk, DGUV-Vorschriften, GEG, EnEV, VOB).

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstätte rechtzeitig zugänglich ist, alle erforderlichen Baugenehmigungen und behördlichen Zulassungen vorliegen, Ver- und Entsorgungsanschlüsse (Wasser, Strom) vorhanden sind sowie Lagermöglichkeiten für Materialien und Werkzeuge zur Verfügung stehen.

(3) Werden Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers trotz angemessener Fristsetzung nicht erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstehenden Mehrkosten und Wartezeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm übergebenen Pläne, Maße und sonstigen Angaben. Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, gehen zu dessen Lasten.

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Ausführungsfristen und -termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, Schätzfristen. Eine Haftung für Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.

(2) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Materialengpässe, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Umstände unverzüglich informieren.

(3) Gerät der Auftragnehmer gegenüber Verbrauchern in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 280, 286 BGB.

(4) Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachten Verzug auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

§ 6 Vergütung und Preise

(1) Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(2) Für Leistungen, die nach Zeit abgerechnet werden, gelten die im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze. Fahrt- und Wegezeiten zur Arbeitsstätte werden als Arbeitszeit berechnet.

(3) Material- und Lohnkostensteigerungen nach Vertragsschluss, die auf allgemeinen Marktentwicklungen beruhen, berechtigen den Auftragnehmer bei einer Ausführungsdauer von mehr als 4 Monaten zu einer angemessenen Preisanpassung, über die der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird.

(4) Parkgebühren, Mautgebühren und sonstige durch die Ausführung veranlasste Nebenkosten sind, sofern nicht im Angebot enthalten, zusätzlich zu erstatten.

(5) Bei Aufträgen mit einem Wert ab 5.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Bei Materialbestellungen können die tatsächlichen Materialkosten vorab in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt vorbehalten.

(3) Skonti werden nur gewährt, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers zweifeln lassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Leistungen einzustellen und sofortige Zahlung aller ausstehenden Beträge zu verlangen.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen. Bei Verweigerung der Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel gilt die Leistung als abgenommen.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne ausdrücklichen Vorbehalt ab oder nutzt er sie über einen Zeitraum von mehr als 6 Werktagen vorbehaltlos, gilt dies als konkludente Abnahme.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Dies gilt auch für noch offenstehende, unwesentliche Restleistungen.

(4) Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 9 Mängelhaftung und Gewährleistung

(1) Für Mängel an erbrachten Leistungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für sonstige Werk- und Handwerksleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für sonstige Leistungen 1 Jahr ab Abnahme, sofern es sich nicht um einen arglistig verschwiegenen Mangel handelt.

(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich rügt. Offensichtliche Mängel sind bei Abnahme zu rügen. Für Unternehmer gilt § 377 HGB.

(4) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Im Falle der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen, bevor dem Auftraggeber weitere Rechte zustehen.

(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind: natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte, Beschädigungen durch äußere Einflüsse, mangelnde Wartung durch den Auftraggeber sowie Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestelltem Material beruhen.

(6) Nimmt der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Leistung vor oder lässt er diese durch Dritte durchführen, entfällt für den betroffenen Teil die Gewährleistung.

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle – ist ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für Schäden an den von ihm hergestellten Werken oder an von ihm nicht bearbeiteten Sachen haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nachgewiesen wird. Die Haftung ist in diesem Fall auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder eine Beschaffenheit arglistig verschwiegen wurde.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte und eingebaute Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das neu entstandene Produkt, und zwar anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

(4) Gegenüber Unternehmern gilt § 11 Abs. 1–3 als verlängerter Eigentumsvorbehalt.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbraucher haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.

(3) Der Verbraucher kann den Widerruf durch eine eindeutige Erklärung an die Karatay GmbH, Wiesbaden, E-Mail: info@shk-karatay.de erklären.

(4) Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und ist die Leistung vollständig erbracht worden, erlischt das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei nicht vollständig erbrachter Leistung hat der Verbraucher bei Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten, soweit er über das Widerrufsrecht informiert wurde und die Leistungserbringung ausdrücklich verlangt hat.

§ 13 Kündigung

(1) Beide Parteien können den Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Auftragnehmer ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät, eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet, seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft verletzt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

(3) Im Falle einer Kündigung nach § 648 BGB durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Als ersparte Aufwendungen werden pauschal 5 % des Vergütungsanteils für nicht erbrachte Leistungen angesetzt, sofern nicht der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Betrag nachweist.

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.shk-karatay.de/datenschutz.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Wiesbaden ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(5) Für Verbraucher: Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und nicht bereit.

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